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Allgemein – Rechtsanwälte und Steuerberater Volk & Partner https://www.volk.legal Kompetente Berater für gute Beratung Wed, 11 Jun 2025 18:14:45 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.9 Richtig notariell vorsorgen als Immobilieneigentümer https://www.volk.legal/richtig-notariell-vorsorgen-als-immobilieneigentuemer/ Tue, 10 Jun 2025 12:04:41 +0000 https://www.volk.legal/?p=7023 Viele Immobilieneigentümer gehen davon aus, dass im Ernstfall – etwa bei plötzlicher Krankheit oder Tod – der Ehepartner automatisch alle Entscheidungen treffen darf. Doch genau hier liegt ein weitverbreiteter Irrtum, der insbesondere Immobilieneigentümer teuer zu stehen kommen kann. Wer eine Immobilie besitzt, vor allem wenn diese gemeinsam von Ehepartnern erworben wurde oder noch minderjährige Kinder vorhanden sind, sollte dringend über eine notarielle Vorsorgevollmacht in Kombination mit einem Testament nachdenken.

Die Geschäftsunfähigkeit eines Ehepartners ist keineswegs so abwegig, wie viele zunächst einmal glauben. Die Statistiken zeigen, dass auch bei jüngeren Menschen z.B. Schlaganfälle immer häufiger werden und einen oftmals völlig überraschend und ohne Vorankündigung treffen. Mit Glück erholen sich die Betroffenen nach einiger Zeit wieder weitgehend. Eine Garantie gibt es dafür jedoch nicht. Nicht selten verbleiben körperliche und auch geistige Beeinträchtigungen, die ein normales Leben in weite Ferne rücken lassen. Mit steigendem Alter kommt zum weiter steigenden Schlaganfall-Risiko noch das Demenz-Risiko hinzu.

Ist eine Geschäftsunfähigkeit erst einmal eingetreten, gibt es im Regelfall kein Zurück mehr: Für eine Vorsorge ist es dann meist zu spät!

Ohne Vorsorgevollmacht entsteht bei Geschäftsunfähigkeit eines Ehepartners ein gravierendes Problem: Der gesunde Partner ist keineswegs automatisch bevollmächtigt, Rechtsgeschäfte zu tätigen oder über die gemeinsamen Immobilien zu verfügen. Es kommt in solchen Fällen regelmäßig zu einem gerichtlichen Betreuungsverfahren. Das Gericht bestellt dann einen gesetzlichen Betreuer, der – auch wenn es im Idealfall der Ehepartner oder ein Familienangehöriger ist – für alle wesentlichen Rechtsgeschäfte zusätzlich eine betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt. So entsteht erheblicher Aufwand, der häufig monatelange Verzögerungen nach sich zieht und bei dringenden Angelegenheiten wie der Umschuldung eines Darlehens, notwendigen Renovierungen oder einem Verkauf zu massiven finanziellen und organisatorischen Problemen führen kann. Der Verkauf einer Immobilie, um z.B. eine barrierefreie Alternative zu kaufen, gestaltet sich unter gesetzlicher Betreuung schwierig, setzt die betreuungsrechtliche Genehmigung des Verkaufs (und auch einen ggf. folgenden Kaufs) voraus und verlangt fast immer ein kostenintensives Wertgutachten eines amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Immobilienbewertung. Zudem treffen gesetzliche Betreuer umfangreiche Dokumentations- und Berichtspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht, was viele Familienangehörige, die ohnehin bereits mit der persönlichen Pflege stark belastet werden, in der Praxis überfordert.

Noch problematischer wird es möglicherweise im Todesfall, wenn keine testamentarische Regelung besteht. Stirbt ein Ehepartner ohne letztwillige Verfügung, greift die gesetzliche Erbfolge. Dies bedeutet, dass der hinterbliebene Partner gemeinsam mit den ggf. noch minderjährigen Kindern eine sogenannte Erbengemeinschaft bildet. Was emotional naheliegend erscheint, ist praktisch oft sehr ungünstig. Denn alle Entscheidungen rund um die Immobilie – ob Verkauf, Belastung oder Finanzierung – müssen einstimmig getroffen werden. Da minderjährige Kinder rechtlich nicht geschäftsfähig sind, benötigen solche Entscheidungen stets eine familiengerichtliche Genehmigung. Der überlebende Elternteil steht dann zusätzlich vor dem Problem, dass das Gericht bei Konflikten oder Zweifeln sogar einen Ergänzungspfleger bestellen kann, was wiederum Zeit, Kosten und zusätzlichen Ärger bedeutet.

Die Einbeziehung minderjähriger Kinder in eine Erbengemeinschaft ist daher – bei aller emotionalen Verbundenheit – meist eine denkbar ungünstige Lösung. Jede noch so einfache Entscheidung, die das Familienheim betrifft, wird zum komplizierten rechtlichen und bürokratischen Vorgang, der ohne gerichtliche Einbeziehung meist nicht möglich ist. Das Ergebnis sind häufig Stillstand und erhebliche finanzielle Risiken. Dem überlebenden Ehepartner wird es in einer solchen Konstellation nur mit viel Aufwand möglich sein, das gemeinsame Familienheim z.B. zu verkaufen. Gelingt das mit gerichtlicher Genehmigung doch, wird der Erlösanteil der minderjährigen Kinder jedoch im Regelfall auf gesonderten Konten zu deponieren sein, bis diese volljährig sind. Eine Reinvestition in ein anderes Familienheim wird das Gericht nur im Ausnahmefall genehmigen.

Sind oder werden die Kinder erst volljährig, muss es nicht unbedingt besser werden: Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft kann nämlich grds. die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen, was dann durch gemeinsamen Verkauf oder alternativ die Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie erfolgt. Selbst wenn dies nicht im Interesse des überlebenden Ehepartners ist, kann dieser es häufig nicht verhindern, sofern er nicht im Einzelfall in der Lage ist, die Kinder „auszuzahlen“.

Auch wer kinderlos ist, steht ohne testamentarische Regelung nicht unbedingt besser da. Es ist nämlich ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der jeweilige Ehepartner in kinderlosen Ehen automatisch zum gesetzlichen Alleinerben würde! Tatsächlich folgt häufig ein böses Erwachen, wenn der überlebende Ehepartner feststellt, nun überraschend in einer Erbengemeinschaft mit den Schwiegereltern oder sogar den Geschwistern des verstorbenen Ehepartners zu sein!

Die ideale Lösung liegt deshalb zunächst einmal in einer notariellen Vorsorgevollmacht. Durch sie wird ein gerichtliches Betreuungsverfahren von vornherein vermieden. Der bevollmächtigte Ehepartner erhält umfassende und sofortige Handlungsfähigkeit, sowohl bei Rechtsgeschäften gegenüber Banken und Behörden, als auch gegenüber dem Grundbuchamt. Diese Vollmacht entfaltet sofortige Wirksamkeit, erspart gerichtliche Verfahren und verhindert teure Verzögerungen. Nur eine notarielle oder öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht ist dabei grundbuchtauglich, weshalb eine rein privatschriftliche Vollmacht, wie sie häufig auch im Internet zum Herunterladen angeboten oder von sozialen Verbänden bereitgehalten wird, insbesondere für Immobilieneigentümer keineswegs ausreichend ist. Auch Banken und Sparkassen akzeptieren im Regelfall neben ihren eigenen Bankvollmachten nur notarielle Vollmachten, jedoch keine privatschriftlichen Vollmachten.

Zusätzlich empfiehlt sich dringend, die Erbfolge testamentarisch zu regeln. In vielen Fällen können Ehegatten schon mit einem sogenannten „Berliner Testament“ sicherstellen, dass zunächst der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird. Damit wird vermieden, dass die Immobilie unmittelbar in eine Erbengemeinschaft fällt. Die Kinder werden dann erst nach dem Tod des zweiten Elternteils bedacht, was Streitigkeiten und gerichtliche Verfahren nachhaltig vermeidet. Ob ein solches Modell für das individuelle Ehepaar passend ist, muss jedoch individuell in einem (notariellen) Beratungsgespräch geklärt werden, da dies von vielen unterschiedlichen Gegebenheiten, inkl. der familiären sowie finanziellen Situation, abhängig ist. Gleichzeitig eröffnet ein notariell beurkundetes Testament vielfältige weitere Möglichkeiten der Gestaltung, um z.B. Pflichtteilsansprüche zu reduzieren und steuerliche Freibeträge gezielt auszunutzen (die beim klassischen „Berliner Testament“ zumindest teilweise ungenutzt bleiben).

Besonders empfehlenswert ist daher die Kombination aus notarieller Vorsorgevollmacht und Testament. Die Errichtung dieser Dokumente erfolgt beim Notar maßgeschneidert für die jeweilige familiäre Situation und berücksichtigt alle relevanten Aspekte wie den Güterstand, bestehende Darlehen und finanzielle Absicherungen. Durch die notarielle Beratung werden Fehler vermieden, und die Vorsorgeurkunden können direkt in die entsprechenden zentralen Register (Vorsorge- und Testamentsregister) eingetragen werden. Dies garantiert, dass die Vollmacht und das Testament im Ernstfall jederzeit auffindbar sind.

Möchten Sie mehr wissen? Dann lesen Sie gerne auch unseren vertiefenden Beitrag zum Thema Vorsorgevollmachten:

Ihr Ansprechpartner zum Thema Vorsorgevollmachten in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt und Notar Marc-Daniel Volk.

Einen Termin für eine Vorsorgeberatung (notarielles Testament und Vorsorgevollmachten, z.B. für Immobilieneigentümer) können Sie direkt hier buchen: Beratung zur notariellen Vorsorge anfragen

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Notarielle Vorsorgevollmachten – Was sind sie und warum sind sie wichtig? https://www.volk.legal/notarielle-vorsorgevollmachten-was-sind-sie-und-warum-sind-sie-wichtig/ Tue, 06 May 2025 15:00:47 +0000 https://www.volk.legal/?p=6865 Vorsorgevollmachten sind ein zentrales Instrument der selbstbestimmten Lebensgestaltung. Sie ermöglichen es, eine oder mehrere Vertrauenspersonen rechtsverbindlich zu bevollmächtigen, für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit in Vermögens-, Gesundheits- und anderen persönlichen Angelegenheiten zu handeln. Besonders in komplexen Lebenssituationen – etwa bei Immobilienbesitz oder gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen – ist eine notarielle Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht dringend zu empfehlen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, warum eine notarielle Vorsorgevollmacht sinnvoll ist, welche Vorteile sie bietet und warum das seit 2023 eingeführte Ehegatten-Notvertretungsrecht sie nicht ersetzt.

Was ist eine notarielle Vorsorgevollmacht?

Bei einer notariellen Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine vom Notar beurkundete Vollmacht, mit der eine oder mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt werden, im Namen des Vollmachtgebers tätig zu werden. Die notarielle Vorsorgevollmacht kann:

  • als Generalvollmacht oder
  • mit eingeschränktem Umfang (z. B. ausschließlich Gesundheits- oder Vermögensangelegenheiten) ausgestaltet werden.

In der Praxis sind Generalvollmachten der Regelfall. Häufig enthalten diese zusätzlich eine Patientenverfügung sowie eine Betreuungsverfügung, wobei Letztere regelt, wen das Gericht im Falle einer Betreuung (etwa bei Streit oder Unklarheit) einsetzen soll.


Vorteile der notariellen gegenüber der privatschriftlichen Vorsorgevollmacht

1. Höchste Rechtssicherheit und Beweiskraft

Der Notar prüft die Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Er erläutert die Tragweite der Erklärung und berät zu Ausgestaltung und Reichweite. Dadurch entsteht eine rechtssichere, belastbare Vollmacht, die auch gerichtlichen Auseinandersetzungen standhält.


2. Beratung ist in den Kosten enthalten

Die umfassende notarielle Beratung ist Teil der gesetzlichen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und verursacht keine Zusatzkosten. Es fallen lediglich die gesetzlich vorgesehenen Gebühren an, die sich nach dem Vermögen des Vollmachtgebers richten. Hinsichtlich der Kosten gilt also auch hier das gesetzliche Sozialstaatsprinzip.


3. Akzeptanz bei Dritten

Notarielle Vollmachten werden von Banken, Behörden, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Grundbuchämtern in aller Regel problemlos akzeptiert. Demgegenüber stoßen privatschriftliche Vollmachten dort häufig an Grenzen – insbesondere, wenn es um Grundstücksgeschäfte oder Handelsregisteranmeldungen geht.


4. Formvorschriften für bestimmte Geschäfte werden erfüllt

Für Grundstücksgeschäfte (§ 311b BGB) und Registeranmeldungen (§ 12 HGB) verlangt das Gesetz eine notarielle Beurkundung oder zumindest öffentliche Beglaubigung. Eine notarielle Vorsorgevollmacht genügt diesen Anforderungen.


5. Wirkung über den Tod hinaus

Notarielle Vollmachten gelten im Zweifel auch über den Tod hinaus fort, sofern nichts anderes bestimmt ist. Es ist gleichwohl ratsam, die Fortgeltung ausdrücklich zu regeln, um etwaige Streitigkeiten zu vermeiden. Auf diese Weise können die Bevollmächtigten auch nach dem Tod des Vollmachtgebers weiter handeln, selbst wenn noch kein Erbschein erteilt wurde bzw. kein notarielles Testament existiert.


6. Widerruf jederzeit möglich

Der Vollmachtgeber kann eine Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Wichtig ist, dass der Widerruf auch praktisch durchgesetzt wird, z. B. durch Rückforderung erteilter Ausfertigungen, und der Notar über den Widerruf informiert wird.


7. Schutz vor Verlust – Ausfertigungen jederzeit möglich

Das Original verbleibt in der Urkundensammlung des Notars. Der Notar kann auf Wunsch jederzeit weitere Ausfertigungen erteilen. Diese stehen im Rechtsverkehr dem Original gleich. Bei privatschriftlichen Vollmachten hingegen existiert häufig nur ein Original, dessen Verlust fatale Folgen haben kann.


8. Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR)

Eine notarielle Vorsorgevollmacht wird auf Wunsch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert. Ärzte und Betreuungsgerichte können im Ernstfall gezielt auf diese Information zugreifen, um schnell die richtige Person zu kontaktieren.


Notarielle Vorsorgevollmachten für Immobilieneigentümer und Gesellschaftsbeteiligte

Immobilienbesitz

Bei Grundstücksgeschäften ist die notarielle Form gesetzlich vorgeschrieben (§ 311b BGB). Eine notarielle Vollmacht befähigt den Bevollmächtigten dazu, im Namen des Vollmachtgebers Grundstücke zu veräußern, Grundschulden aufzunehmen oder bestehende Darlehen zu verwalten. Besonders praxisrelevant ist dies, wenn Ehepartner gemeinsam in einer Immobilie leben, die in Eigentum eines oder beider Ehegatten steht. Ein Ehepartner kann mit notarieller Vorsorgevollmacht auch ohne gerichtliche Betreuung handeln – beispielsweise beim Verkauf der gemeinsamen Immobilie zur Anschaffung einer barrierefreien Alternative. Ohne notarielle bzw. öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht müsste in solchen Fällen in jedem Fall ein Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden und der Verkauf betreuungsgerichtlich genehmigt werden, was häufig mindestens mit erheblicher Bürokratie verbunden ist!


Beteiligungen an Gesellschaften (z. B. GmbH)

Inhaber von Geschäftsanteilen, insbesondere an GmbHs, benötigen für rechtssicheres Handeln regelmäßig eine notarielle Vollmacht – insbesondere bei Anteilsverkäufen oder Gesellschafterbeschlüssen. Dies ist wichtig, um z.B. im Falle der Handlungsunfähigkeit eines geschäftsführenden Gesellschafters schnell reagieren und die Geschäfte fortführen zu können.


Ehegatten-Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB) – reicht das nicht aus?

Seit dem 1. Januar 2023 besteht ein gesetzliches Ehegatten-Notvertretungsrecht: Ehepartner dürfen einander in akuten Gesundheitsangelegenheiten maximal 6 Monate lang vertreten. Doch dieses Recht ist eingeschränkt:

  • Es erfordert eine ärztliche Bescheinigung über die Vertretungsbedürftigkeit.
  • Es gilt nur für Gesundheitsangelegenheiten, nicht für Bank-, Immobilien- oder gesellschaftsrechtliche Belange.
  • Es entfällt, wenn bereits eine (notarielle oder privatschriftliche) Vorsorgevollmacht besteht.
  • Bei längerer Erkrankung (z. B. Demenz) muss nach Ablauf von sechs Monaten ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden – sofern keine gültige Vorsorgevollmacht existiert.

Das Ehegatten-Notvertretungsrecht ist daher kein Ersatz, sondern allenfalls eine Notfallregelung. Eine frühzeitig erstellte Vorsorgevollmacht, die grds. unbegrenzt lange Gültigkeit hat, bleibt unerlässlich!


Fazit

Eine notarielle Vorsorgevollmacht bietet gegenüber der privatschriftlichen Form ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Verbindlichkeit und Akzeptanz. Sie ist insbesondere für Immobilieneigentümer, Unternehmer und Menschen mit Verantwortung in der Familie ein unverzichtbarer Baustein der persönlichen Vorsorge und wird häufig zeitgleich mit einem notariellen Testament errichtet, um auch insoweit die Vorsorge zu vervollständigen.

Wer seine Angelegenheiten frühzeitig in geordnete Bahnen lenkt, schützt nicht nur sich selbst, sondern entlastet auch seine Angehörigen in einer ohnehin schwierigen Situation.

Ihr Ansprechpartner zum Thema Vorsorgevollmachten in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt und Notar Marc-Daniel Volk.

Wünschen Sie eine individuelle notarielle Beratung zu diesem Thema? Einen Termin für eine Vorsorgeberatung (notarielles Testament und Vorsorgevollmachten) können Sie direkt hier buchen: Beratung zur notariellen Vorsorge anfragen

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Warum das Notariat im Immobilienrecht unverzichtbar ist und die Blockchain kein Ersatz für das Grundbuch sein kann https://www.volk.legal/notar-beim-immobilienkauf/ Sun, 10 Nov 2024 13:04:59 +0000 https://www.volk.legal/?p=6986 Warum das Notariat im Immobilienrecht unverzichtbar ist und die Blockchain kein Ersatz für das Grundbuch sein kann

In Deutschland spielen Notare eine zentrale Rolle bei Immobiliengeschäften. Immer wieder wird im Hinblick auf die hohen Erwerbsnebenkosten gefordert, die Beurkundungspflicht für Immobiliengeschäfte abzuschaffen, um Transaktionskosten zu senken, und bisweilen auch, das Grundbuch durch eine Blockchain zu ersetzen. Eine tiefere Betrachtung zeigt jedoch, dass die Abschaffung der Beurkundungspflicht nicht nur unnötig, sondern auch riskant wäre. Eine solche Maßnahme würde in vielen Fällen sogar zu höheren Kosten für Immobilientransaktionen führen. Ebenso ist der Vorschlag, das Grundbuch durch eine Blockchain zu ersetzen, bei genauerer Analyse unpraktikabel und sehr problematisch. Im Folgenden wird dargelegt, warum das Notariat eine unverzichtbare Instanz ist und das Grundbuchsystem beibehalten werden muss.

Der Zweck des Notariats im Immobilienrecht

Ein Notar erfüllt im deutschen Recht vielfältige Funktionen, die weit über die bloße Beurkundung eines Kaufvertrags hinausgehen. Beim Kauf einer Immobilie überprüft der Notar die rechtlichen Rahmenbedingungen, klärt die Vertragsparteien umfassend auf und sorgt für Rechtssicherheit und Transparenz. Der Notar muss dabei als neutraler Amtsträger auftreten, der die Interessen beider Parteien berücksichtigt und auf eine ausgewogene Vertragsgestaltung achtet. Stellt der Notar fest, dass ein Vertrag einseitige Regelungen enthält, ist er verpflichtet, die Beteiligten darauf hinzuweisen. Diese Neutralität unterscheidet seine Aufgabe deutlich von Rechtsanwälten, die einseitig die Interessen ihrer jeweiligen Mandanten vertreten.

Ein weiteres Merkmal des Notariats ist die klare und verbindliche Gebührenstruktur nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Bei einem Kaufpreis von 300.000 € und einer anteiligen Finanzierung von 200.000 € mit entsprechender Eintragung einer Grundschuld betragen die Notarkosten etwa 2.500 €, die in der Regel allein vom Käufer getragen werden. Das sind (entgegen der häufig falsch zu lesenden 1,5%) weniger als 1% des Kaufpreises. Würden hingegen beide Parteien jeweils einen Rechtsanwalt zur Vertragsgestaltung und -prüfung beauftragen, würden die gesetzlichen Rechtsanwaltskosten, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütugnsgesetz (RVG) richten, auf mindestens 4.270 € pro Partei steigen, also auf insgesamt mehr als 8.500 €. Dies liegt darin begründet, dass das RVG bei gleichem Wert deutlich höhere Gebühren vorsieht, als das GNotKG. Da Rechtsanwälte nicht als neutrale Vermittler fungieren, müssten in der Regel beide Seiten anwaltlich vertreten sein, damit nicht eine Seite „über den Tisch gezogen“ würde.

Ein privatschriftlicher Vertrag ohne notarielle oder anwaltliche Unterstützung wäre für Laien kaum umsetzbar, da wesentliche rechtliche Aspekte wie die Lastenfreistellung im Grundbuch ohne professionelle Hilfe nicht sichergestellt werden könnten. Dies zeigt, wie wichtig die Rolle des Notars bei der rechtssicheren Abwicklung von Immobiliengeschäften ist.

Rechtssicherheit und Haftung

Ein weiterer wesentlicher Vorteil des Notariats liegt in der Haftung für die ordnungsgemäße Gestaltung des Vertrages. Der Notar haftet für Verletzungen seiner Amtspflichten mit seinem Vermögen und ist wiederum – normalerweise in Höhe mehrerer Millionen Euro – über eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung abgesichert. Diese Haftung bietet den Beteiligten eine zusätzliche Sicherheit, z.B. für eventuelle Fehler des Notars bei der Gestaltung des Vertrages. Ohne die Einbindung des Notars würden rechtliche Unsicherheiten zunehmen, was zu einer höheren Wahrscheinlichkeit von Rechtsstreitigkeiten führen könnte. Solche Streitigkeiten sind nicht nur kostenintensiv, sondern auch zeitraubend und belastend.

Die Blockchain als Ersatz für das Grundbuch – eine Illusion der Kostenersparnis

Oft wird die Blockchain-Technologie als eine sichere und transparente Alternative zu traditionellen Systemen dargestellt. Tatsächlich bietet die Blockchain Vorteile hinsichtlich der Unveränderlichkeit und Rückverfolgbarkeit von Transaktionen. Allerdings gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Anforderungen eines hoheitlich geführten Grundbuchs und den Möglichkeiten einer Blockchain.

Das deutsche Grundbuchsystem dokumentiert nicht nur Eigentumsverhältnisse, sondern auch weitere Rechte und Belastungen, wie Grundschulden und Wegerechte. Es wird von staatlichen Grundbuchämtern geführt, die eng mit Notaren zusammenarbeiten, um hohe Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Blockchain hingegen ist eine dezentrale Technologie, die ohne zentrale Kontrolle funktioniert. Es fehlt eine Instanz, die Eintragungen überprüft und verwaltet. So kann im Grundbuch keineswegs einfach irgendetwas eingetragen werden, sondern das Grundbuchamt überprüft alle beantragten Eintragungen – wie auch deren spätere Löschung – auf das Vorliegen der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen. Diese mangelnde Kontrollfunktion ist ein wesentlicher Grund, warum die Blockchain das Grundbuch nicht ersetzen kann. Ein rechtsverbindliches System erfordert staatlich garantierte Überprüfung und Integrität, die eine Blockchain nicht bieten kann.

Kostenfaktor und Risikoerhöhung

Wie vorstehend bereits erläutert, bietet das Notariat eine kosteneffiziente Lösung im Vergleich zu separaten Anwaltsbeauftragungen. Doch es sind nicht nur die direkten Kosten zu berücksichtigen, sondern auch die wirtschaftlichen Risiken, die aus rechtlichen Unsicherheiten resultieren würden. Ein ausgewogener notarieller Kaufvertrag dient dazu, mögliche Konflikte zu verhindern und so das Risiko von Rechtsstreitigkeiten so weit wie möglich zu minimieren. Tatsächlich zeigt auch die Praxis, dass Rechtsstreitigkeiten nach notariell beurkundeten Immobilienkaufverträgen sehr selten sind. Ohne notarielle Beteiligung stiege das Risiko für alle Parteien erheblich.

Rechtsstreitigkeiten infolge unklarer oder unvollständiger Verträge sind teuer und langwierig. Ein privat geschlossener Immobilienkaufvertrag ohne die Expertise eines Notars wäre vergleichbar mit dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs, bei dem Käufer und Verkäufer auf sich allein gestellt sind und häufig einfach ein Vertragsformular aus dem Internet ausfüllen. Jedoch handelt es sich bei Immobilien um weitaus höhere finanzielle Werte. Die Folgen eines fehlerhaften Vertrags können daher gravierend sein und nicht nur finanzielle Verluste, sondern auch langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen, welche sogar die wirtschaftliche Existenz gefährden könnten.

Der Notar sorgt durch seine neutrale und aufklärende Funktion dafür, dass ein Vertrag rechtssicher und ausgewogen ist. Diese Präventivmaßnahme schützt die Beteiligten nicht nur vor rechtlichen, sondern auch vor den daraus resultierenden wirtschaftlichen Risiken. Eine Abschaffung der Beurkundungspflicht für Grundstücksgeschäfte würde somit nicht zu einer Kostenersparnis führen, sondern vielmehr zu höheren Risiken und potenziell erheblichen Gesamtkosten.

Fazit

Die immer mal wieder aufkommende Forderung, das Erfordernis eines Notars bei Immobiliengeschäften abzuschaffen und das Grundbuch durch eine Blockchain zu ersetzen, ist eine Vereinfachung der Realität, die häufig von Personen gefordert wird, denen die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen überhaupt nicht bekannt sind. Das Notariat bietet unverzichtbare Sicherheits- und Beratungsleistungen, die durch andere Akteure nicht im selben Umfang zu gleichen Kosten ersetzt werden können. Eine Abschaffung würde zu höheren rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken führen und könnte die Gesamtkosten für die Beteiligten letztlich erheblich steigern. Ebenso ist die Blockchain aufgrund ihrer dezentralen Struktur und der fehlenden staatlichen Kontrolle als Ersatz für das staatliche Grundbuch ungeeignet.

Die Kritik, dass die Erwerbsnebenkosten in Deutschland zu hoch seien, ist nachvollziehbar. Allerdings liegt dies weder an den Notarkosten (die tatsächlich bei weniger als 1% des Kaufpreises liegen und zudem im Übrigen auch MwSt. enthalten), noch an den Kosten für das Grundbuchamt. Hier ließe sich schon aufgrund des geringen Anteils an den Gesamtkosten kaum etwas sparen. Zu hoch ist hingegen die Grunderwerbsteuer, die in NRW bei 6,5% des Kaufpreises liegt! Eine Senkung der Grunderwerbsteuer auf beispielsweise 5% (in der Vergangenheit lag diese lange bei nur 4,5%) würde mehr Ersparnis bringen, als überhaupt insgesamt an Kosten für Notar und Grundbuchamt anfallen. Die Forderung nach einer Senkung der Grunderwerbsteuer hört man hingegen von politischer Seite höchst selten.

Autor: Rechtsanwalt und Notar Marc-Daniel VolkRechtsanwalt und Notar Marc-Daniel Volk

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Notarkosten in Deutschland: Ein detaillierter Blick https://www.volk.legal/notarkosten-in-deutschland-ein-detaillierter-blick/ Sun, 02 Jul 2023 19:41:53 +0000 https://www.volk.legal/?p=6896 Was kostet eigentlich ein Notar?

Wenn es beispielsweise um den Kauf von Immobilien, die Gründung von Unternehmen oder die Regelung von Nachlässen geht, ist der Notar oft eine zentrale Figur. Notare in Deutschland sind Träger eines öffentlichen Amtes und spielen eine entscheidende Rolle bei der Beglaubigung und Beurkundung von Rechtsgeschäften. Ein Aspekt, der oft Fragen aufwirft, sind die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Kosten. In diesem Artikel werden wir uns eingehender mit den Notarkosten in Deutschland beschäftigen, den rechtlichen Grundlagen, die ihre Höhe bestimmen, und den Unterschied zu den Kosten eines Rechtsanwalts erläutern.

Gesetzliche Regelung der Notarkosten

Die Kosten für notarielle Dienstleistungen in Deutschland sind gesetzlich festgelegt und daher bei allen Notaren gleich hoch. Im Gegensatz zu anderen Dienstleistungen, wie z.B. der eines Rechtsanwalts, sind sie nicht verhandelbar. Auch dürfen Notare z.B. guten Mandantinnen und Mandanten keine Rabatte gewähren.

Die Grundlage für die Höhe der Notarkosten ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist. Es regelt die Gebühren für gerichtliche und notarielle Leistungen. Die Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert der beurkundeten Angelegenheit, der in § 36 GNotKG festgelegt ist. Daraus ergibt sich eine Gebührentabelle, die die Kosten für die verschiedenen Dienstleistungen des Notars festlegt.

Notarkosten vs. Rechtsanwaltskosten

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Kosten für Notare und Rechtsanwälte besteht darin, dass die Kosten für Rechtsanwälte in der Regel verhandelbar sind. Die Kosten für Rechtsanwälte richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Allerdings besteht die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung zu treffen, wovon viele Rechtsanwälte auch Gebrauch machen. In diesem Fall kann der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten z.B. einen individuellen Stundensatz oder beispielsweise auch ein Pauschalhonorar vereinbaren, welches von den im RVG festgelegten Sätzen abweichen kann (diese jedoch in gerichtlichen Angelegenheiten grds. nicht unterschreiben darf, weshalb viele anwaltliche Vergütungsvereinbarungen das gesetzliche Honorar als Mindesthonorar vorsehen).

Im Gegensatz dazu sind die Notarkosten, wie bereits erwähnt, verbindlich gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Dies hat den Vorteil, dass die Kosten transparent und vorhersehbar sind. Es gibt keine Überraschungen oder unerwarteten Kosten, die plötzlich auftauchen könnten. Die Kosten für die Beurkundung decken auch bereits die üblicherweise im Vorfeld stattfindende notarielle Beratung ab.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Notarkosten vom Aufwand zu entkoppeln und eine Mischkalkulation zu bilden. Was auf den ersten Blick wenig nachvollziehbar erscheint, trägt jedoch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung: Bei einer Vergütung nach Aufwand würden sich viele notarielle Angelegenheiten mit nur geringem Wert nicht rechnen. Beispielsweise könnten Personen mit geringem Einkommen und Vermögen sich dann oftmals nicht leisten, Vorsorge durch ein notarielles Testament und eine notarielle Vorsorgevollmacht zu betreiben. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass Geschäfte mit hohen Werten andere Geschäfte mit geringem Wert subventionieren.

Fazit

Die Notarkosten in Deutschland sind streng geregelt und bieten daher ein hohes Maß an Transparenz und Vorhersehbarkeit. Über entsprechende Notarkostenrechner, die sogar online verfügbar sind, kann letztlich jedermann selbst genau ausrechnen, welche Kosten entstehen werden. Sie unterscheiden sich in diesem Punkt deutlich von den Kosten für Rechtsanwälte, die oft in Honorarvereinbarungen geregelt werden und von Fall zu Fall variieren können.

Ein Preisvergleich erübrigt sich daher bei der Inanspruchnahme von notariellen Dienstleistungen.

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Notarielles Testament oder handschriftliches Testament: Was ist die bessere Wahl? https://www.volk.legal/notarielles-testament-oder-handschriftliches-testament-was-ist-die-bessere-wahl/ Tue, 21 Mar 2023 20:08:04 +0000 https://www.volk.legal/?p=6860 Wenn Sie Ihr Erbe regeln wollen, haben Sie verschiedene* Möglichkeiten: Sie können u.a. ein notarielles Testament oder ein handschriftliches Testament erstellen. Beide Formen haben Vor- und Nachteile, die Sie kennen sollten, bevor Sie sich entscheiden. In diesem Blogpost vergleichen wir die wichtigsten Aspekte beider Testamentsformen.

Sicherheit

Ein notarielles Testament wird vor einem Notar beurkundet und im Regelfall beim Nachlassgericht hinterlegt. Damit ist es vor Verlust, Zerstörung oder Manipulation geschützt. Außerdem prüft der Notar die Testierfähigkeit, erforscht den Willen des Erblassers und berät ihn über die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und die Folgen seines Testaments. Ein handschriftliches Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Es kann zu Hause oder bei einer Vertrauensperson aufbewahrt werden, aber auch beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Ohne Verwahrung besteht das Risiko, dass es verloren geht, beschädigt oder nicht gefunden wird oder jemand dieses böswillig unterdrückt. Außerdem kann der Erblasser Fehler machen, die sein Testament unklar sowie schlimmstenfalls unwirksam oder anfechtbar machen.

Vorteil: Das notarielle Testament bietet mehr Sicherheit als das handschriftliche Testament.

Kosten

Ein notarielles Testament ist mit Kosten verbunden, die sich – gesetzlich fix geregelt – nach dem Wert des Nachlasses richten. Hinzu kommen weitere Kosten für die amtliche Verwahrung oder z.B. einen Übersetzer, falls der Erblasser lediglich eine andere Sprache spricht. Ein handschriftliches Testament ist kostenlos, solange der Erblasser keine fremde Hilfe in Anspruch nimmt. Nimmt der Erblasser hingegen z.B. die Hilfe eines Rechtsanwalts anstelle eines Notars in Anspruch, kann das Honorar des Rechtsanwalts durchaus über den gesetzlich festgelegten Kosten für die Beurkundung durch einen Notar liegen.

Vorteil: Das handschriftliche Testament ist zumeist kostengünstiger als das notarielle Testament.

Gut zu wissen: In den Kosten für die Beurkundung des Testaments durch einen Notar ist die umfassende notarielle Beratung zur Gestaltung des Testaments bereits enthalten, sodass eine weitere (z.B. anwaltliche) Beratung entfällt!

Flexibilität

Ein Einzeltestament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Das kann durch ein neues Testament (egal ob notariell oder privatschriftlich), durch bewusste Vernichtung des Testaments durch den Erblasser oder auch durch persönliche Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (falls es hinterlegt wurde) durch den Erblasser erfolgen.

Unentschieden: Beide Testamentsformen sind jederzeit zu ändern oder zu widerrufen.

Eröffnung und Erbschein

Ein notarielles Testament wird nach dem Tod des Erblassers vom Nachlassgericht eröffnet und den Erben bekannt gegeben. Im Regelfall reicht das Eröffnungsprotokoll zum Nachweis der Erbfolge, sodass zumeist kein Erbschein für die Erben mehr erforderlich ist. Ein handschriftliches Testament muss vom Finder dem Nachlassgericht übergeben und von diesem eröffnet werden. Im Falle eines privatschriftlichen Testaments muss zudem im Regelfall durch die Erben ein Erbschein beantragt und durch das Nachlassgericht erteilt werden, welcher mit wertabhängigen Kosten verbunden ist, die von den Erben zu tragen sind und sich häufig in vergleichbarer Höhe bewegen, wie die Kosten für die Beurkundung eines notariellen Testaments. Die vom Erblasser zunächst ersparten Kosten müssen dann mitunter die Erben tragen.

Vorteil: Das notarielle Testament bedeutet für die Erben im Regelfall mehr Rechtssicherheit, weniger Bürokratie, geringere Kosten und eine deutlich schnellere Abwicklung.

Fazit

Wie Sie sehen können, gibt es für beide Testamentsformen gute Gründe. Welche für Sie die bessere Wahl ist, hängt von Ihren persönlichen Umständen und Präferenzen ab. Wenn Sie Wert auf Rechtssicherheit und fundierte Beratung bei der Gestaltung des Testaments legen, ist das notarielle Testament der Königsweg. Insbesondere in Fällen größerer Nachlasswerte, in denen z.B. auch Immobilien und/oder Gesellschaftsanteile zum Nachlass gehören, ist das notarielle Testament im Regelfall dringend anzuraten.

Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen als Ansprechpartner Rechtsanwalt und Notar Marc-Daniel Volk sowie Rechtsanwalt und Notar a.D. Anton Volk zur Verfügung.


*Auf weitere Möglichkeiten der letztwilligen Verfügung, wie z.B. in Erbverträgen, gehen wir an dieser Stelle nicht ein.

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Willkommen in unserem modernen, barrierefreien Neubau! https://www.volk.legal/willkommen-in-unserem-modernen-barrierefreien-neubau/ Tue, 15 Mar 2022 07:00:19 +0000 https://www.volk.legal/?p=6877 Wir freuen uns, Sie seit März 2022 in unserem modernen Kanzleineubau in Detmold-Jerxen willkommen zu heißen.

Im März 2022 haben wir unseren modernen Kanzlei-Neubau in Detmold Jerxen, in unmittelbarer Nähe zu den Bundesstraßen B239 und B238, bezogen, der nicht nur durch seine ansprechende Architektur, sondern auch durch seine innovativen und nachhaltigen Eigenschaften besticht.

Unser Neubau bietet barrierefreie Besprechungs- und Konferenzräume, sodass jeder unserer Mandanten, unabhängig von seinen individuellen Bedürfnissen, bequem an unseren Dienstleistungen teilhaben kann. Zudem haben wir zahlreiche kostenlose Mandantenparkplätze direkt am Eingang eingerichtet, um Ihren Besuch bei uns so angenehm wie möglich zu gestalten. Die gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist ebenfalls gewährleistet, denn die nächste Bushaltestelle befindet sich in unmittelbarer Sichtweite und ermöglicht somit eine stressfreie Anreise auch ohne Auto.

Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein stehen im Mittelpunkt unseres Kanzlei-Neubaus. Das Gebäude erfüllt den Energiestandard KfW 55 und wird durch eine moderne Wärmepumpe beheizt. Bei sommerlichen Temperaturen werden alle publikumsrelevanten Bereiche ferner klimatisiert. Die große Photovoltaik-Anlage auf dem Dach mit etwa 40 kWp Leistung trägt dazu bei, unseren Energieverbrauch CO2-neutral zu decken und den ökologischen Fußabdruck unserer Kanzlei zu minimieren.

Die einladende und helle Atmosphäre unseres Neubaus spiegelt die offene und zukunftsorientierte Arbeitsweise unserer Kanzlei wider. Bei uns können Sie sich auf eine professionelle und zugleich angenehme Beratung in allen rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten freuen.

Besuchen Sie uns in unserem innovativen Kanzlei-Neubau. Wir freuen uns darauf, Ihnen bei Ihren notariellen, rechtlichen und steuerlichen Belangen zur Seite zu stehen.

Weitere Informationen:

Kontakt und Anreise

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BAG kippt die 40 €-Verzugspauschale im Arbeitsrecht https://www.volk.legal/bag-kippt-die-40-e-verzugspauschale/ Sun, 04 Nov 2018 13:50:36 +0000 https://www.volk.legal/?p=6544 Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Verzugspauschale in Höhe von 40 € bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers nicht zusteht. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Marc-Daniel Volk erläutert die Hintergründe in diesem Artikel in allgemeinverständlicher Weise.

Nachdem am 01.07.2016 die Neufassung des § 288 BGB in Kraft getreten ist, herrschte unter Arbeitsrechtlern die stetige Diskussion, ob die in Absatz 5 vorgesehene Verzugspauschale von 40 € auch von Arbeitgebern an Arbeitnehmer zu zahlen ist, wenn die Arbeitgeber in Zahlungsverzug geraten. Eine Situation, welche mitunter keine Seltenheit ist.

Zum Hintergrund

In § 288 Abs. 5 S. 1 BGB lautet es:

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.

Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Arbeitnehmer Verbraucher und Arbeitgeber Unternehmer im Sinne der §§ 13, 14 BGB sind, lag es nahe, dass auch Arbeitnehmer Anspruch auf die Verzugspauschale haben, wenn Arbeitgeber mit der Zahlung des Gehaltes in Verzug geraten.

In der Rechtsprechung und Literatur wurde jedoch das Verhältnis zu § 12a ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) diskutiert, dessen Abs. 1 Satz 1 lautet:

In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes.

Über den Wortlaut der Norm, welcher sich letztlich nur auf das erstinstanzliche Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht bezieht, ist es ständige Rechtsprechung, dass die Norm auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch z.B. für die außergerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes ausschließt.

Die Entwicklung in der Praxis

Obwohl immer Stimmen existierten, welche der Auffassung waren, durch § 12a ArbGG sei die Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB gesperrt und die Verzugspauschale stehe Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht zu, hatte sich in der Praxis überwiegend die Auffassung durchgesetzt, dass die Verzugspauschale als Pauschale gerade keinen konkreten Verzugsschaden voraussetze und auch gezahlt werden müsse, wenn z.B. durch die betroffenen Arbeitnehmer gar kein Anwalt eingeschaltet werde. Die Verzugspauschale sei daher gar nicht auf die Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten gerichtet, sodass auch § 12a ArbGG auf diese nicht anwendbar sei.

Diese Auffassung überzeugte auch einen erheblichen Teil der Gerichte, sodass z.B. auch die Arbeitsgerichte Detmold und Bielefeld sowie das Landesarbeitsgericht in Hamm die Verzugspauschale regelmäßig zuerkannten. Dies konnte auch dazu führen, dass bereits bei einem Streit um wenige Euro Gehaltsdifferenz je Monat noch 40 € Verzugspauschale hinzu kamen – welche im Übrigen netto zu zahlen war.

Die Gegenauffassung

Die Kritiker verwiesen insbesondere auf § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB, welcher lautet:

Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Diese Vorschrift sieht vor, dass die Pauschale wiederum auf einen Verzugsschadensersatzanspruch z.B. bzgl. der entstandenen Rechtsanwaltskosten anzurechnen ist; einen Anspruch, welchen es nach § 12a ArbGG gerade nicht gibt. Die Kritiker der Pauschale argumentierten daher, die Pauschale müsse durch § 12a ArbGG insgesamt „gesperrt“ sein, da sie einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zumindest dem Grunde nach voraussetze.

Umgekehrt hielt der Großteil der Praxis dem entgegen, dass – nur weil eine Anrechnung der Pauschale ausscheide – nicht die Pauschale selbst ausscheiden müsse.

Die Entscheidung

Für die Praxis schien die Diskussion schon längere Zeit beendet zu sein und die Pauschale war mehr oder weniger allgemein akzeptiert, bis das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 25.09.2018 – Az. 8 AZR 26/18 – die Verzugspauschale nun endgültig kippte. Nach der insoweit bislang lediglich veröffentlichten Pressemitteilung des BAG schließe § 12a ArbGG auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und mit diesem auch die Verzugspauschale aus. Die nähere Begründung bleibt abzuwarten.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen gerne Rechtsanwalt Marc-Daniel Volk

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Rechtsanwältin Meike Handschug verstärkt das Team von Volk & Partner https://www.volk.legal/rechtsanwaeltin-meike-handschug-verstaerkt-das-team-von-volk-partner/ Sat, 14 Jul 2018 17:29:08 +0000 https://www.volk.legal/?p=6537 Schon immer während der gesamten, bis in das Jahr 1946 zurückreichenden Kanzleigeschichte war es unser vorrangiges Ziel, unseren Mandantinnen und Mandanten die bestmögliche juristische Beratung und Vertretung in allen relevanten Rechtsgebieten zugute kommen zu lassen.

Seitdem haben sich die Anforderungen stetig verändert. Wir sind der festen Überzeugung, dass sich in unserer heutigen zunehmend komplexen Welt unsere eigenen Qualitätsansprüche schon lange nicht mehr durch einen Anwalt allein erfüllen lassen, sondern lediglich durch die Bündelung der Fachkenntnisse von Spezialisten. Das Modell der Einzelanwältin oder des Einzelanwaltes ist aus unserer Sicht heute ebenso wenig zeitgemäß wie kleine Sozietäten.

Wir freuen uns daher ganz besonders, dass sich unser positives Wachstum fortsetzt und unser Team ab dem 15.07.2018 durch Frau Rechtsanwältin Meike Handschug zusätzlich verstärkt wird.

Frau Meike Handschug ist Fachanwältin für Familienrecht und verfügt über langjährige Berufserfahrung in einer kleineren Detmolder Sozietät. Mit ihrer familien-, sozial- und zivilrechtlichen Expertise wird sie vorrangig unseren Standort in Lage weiter stärken, bei Bedarf jedoch auch an unseren übrigen Standorten zur Verfügung stehen.

Das Sekretariat von Frau Handschug ist telefonisch erreichbar unter 05 23 2 / 97 99 3-0

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